Verbraucherkredit

1. Der Geldempfänger ist Verbraucher

Ein Verbraucherkredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Geldempfänger ein Verbraucher und der Kreditgeber Unternehmer ist. Für den Verbraucherkredit gelten die speziellen Vorschriften der §§ 491 – 498 BGB.

2. Der Kreditgeber ist ebenfalls Verbraucher

Bei einem Kredit zwischen zwei Verbrauchern sind zumindest vier regelungsbedürftige Punkte zu beachten.

3. Vereinbaren Sie die Verzinsung immer extra

Eine Zinspflicht für die empfangene Geldsumme entsteht nur dann, wenn dies extra vereinbart wurde. Ohne eine entsprechende Zinsklausel ist der Kreditnehmer nicht zu Zinsleistungen verpflichtet.

4. Kündigungsfristen für das Gelddarlehen

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Kreditverträge beträgt drei Monate. Sind Zinszahlungen nicht vereinbart, kann der Schuldner den Kreditbetrag jederzeit zurückzahlen. Der Kreditgeber kann den Vertrag darüber hinaus außerordentlich kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners so wesentlich verschlechtern, dass die Rückzahlung nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung gefährdet wird. Wichtig ist: Nehmen Sie eine Klausel für den Fall auf, dass der Kreditnehmer mit der Rückzahlung der Raten oder Zinsen in Verzug gerät.

5. Kein Kreditvertrag ohne Sicherheiten

Wesentlicher Inhalt eines jeden Kreditvertrages ist die Frage der Sicherheiten. Geläufige Sicherheiten sind die Hypothek, die Grundschuld, die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession, die Bürgschaft und das Pfandrecht. Alle Sicherheiten haben gemeinsam, dass sie den Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers absichern.

Gerät der Kreditnehmer in Vermögensverfall und kann er die Raten nicht mehr zahlen, dann kann der Kreditgeber auf die gestellten Sicherheiten zurückgreifen.

6. Vereinbaren Sie die Rückzahlungsmodalitäten

Die Art der Rückzahlung sollte geregelt werden, also ob der Kreditbetrag in monatlichen oder vierteljährlichen Raten oder am Ende des Kreditvertrages in einer Summe zu zahlen ist. Kreditnehmerfreundlich können auch Sondertilgungen vereinbart werden.

7. Der Kreditgeber ist Unternehmer

Beachten Sie ebenfalls die beschriebenen Punkte 4 bis 7. Neben der Verzinsung sind bei Geschäftskrediten Disagio und Bearbeitungsgebühren üblich. Auch diese müssen extra vereinbart werden, falls sie dem Kreditnehmer in Rechnung gestellt werden sollen.

8. Vorzeitige Kreditablösung bei berechtigtem Interesse

Bis 1998 war es bei den Kreditinstituten üblich, dass diese bei Krediten mit fester Laufzeit die vorzeitige Tilgung des Kreditbetrages ablehnten und auf die vertraglich vereinbarte Tilgung bestanden. Dieser für den Verbraucher unfreundlichen Praxis hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1.7.1997 (BGH DB 1998, Seite 1966) ein Ende bereitet.

Danach kann der Kreditnehmer bei berechtigtem Interesse die vorzeitige Tilgung des Kredites verlangen. Er muss als Gegenleistung für die vorzeitige Tilgung an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Diese entspricht dem entgangenen Nettogewinn der Bank aus der vorzeitigen Ablösung.
Voraussetzung für eine vorzeitige Tilgung ist also ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Kreditnehmers. Dies ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln.

9. Seit 1.1.2002 ist die vorzeitige Tilgung gesetzlich geregelt

Diese Rechtsprechung ist seit dem 1.1.2002 in das BGB aufgenommen (§ 490 Abs. 2 BGB).
Die vorzeitige Tilgung ist nicht in das Belieben des Kreditnehmers gestellt. Als Voraussetzung für eine vorzeitige Tilgung, die an eine Kündigungsfrist von drei Monaten geknüpft ist, fordert das Gesetz, dass der Kreditnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objektes (z.B. Verkauf) hat.

10. Verbraucherkreditvertrag schützt den Kreditempfänger

Ein Verbraucherkredit nach §§ 491 – 498 BGB liegt dann vor, wenn der Kreditbetrag 200 Euro übersteigt.
Nach den §§ 491 – 498 BGB muss der Kreditvertrag besonderen inhaltlichen Anforderungen genügen. Werden die inhaltlichen Anforderungen nicht eingehalten, so ist der Darlehensvertrag nichtig oder der Zinssatz richtet sich nicht nach den vertraglichen Zinsen, sondern es wird nur der gesetzliche Zinssatz (= 4% nach § 246 BGB) geschuldet. Einzelheiten regelt § 494 BGB.

Beim Verbraucherkreditvertrag hat der Kreditnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Diese Frist beginnt nach § 355 BGB erst zu laufen, wenn der Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

11. Besondere inhaltliche Anforderungen des Verbraucherkreditvertrages

Dies sind die besonderen inhaltlichen Anforderungen an einen Kreditvertrag nach § 492 BGB, die genannt sein müssen:

  • (a) der Auszahlungsbetrag,
  • (b) der Gesamtbetrag aller Zinsen und Kosten,
  • (c) die Rückzahlungsmodalitäten,
  • (d) der effektive Jahreszins,
  • (e) die Sicherheiten.

12. Der Zinssatz muss nicht bis zum Vertragsende fest sein

Wichtig ist auch, dass der Zinssatz nicht über die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages festgeschrieben sein muss. Es ist durchaus üblich, den Zinssatz nach einer mehr oder weniger kurzen Festschreibungsphase entsprechend den Entwicklungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt zu erhöhen oder herabzusetzen.

Eine derartige Klausel hält §307 BGB nur dann stand, wenn dem Kreditnehmer für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Zinsbedingungen das Recht zugestanden wird, den Vertrag zu kündigen.